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Beratung vor Scheidung nach § 95 1a AußStrG

Ab Februar 2013 ist es erforderlich, dass Eltern minderjähriger Kinder nach §95 Abs. 1a Außerstreitgesetz (AußStrG) im Falle einer einvernehmlichen Scheidung vor Gericht bei einer geeigneten Person oder Einrichtung Beratung über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder in Anspruch nehmen. Dem Gericht ist eine Bestätigung über erfolgte Beratung vor Scheidung nach § 95 vorzulegen.

Ich biete Beratung vor Scheidung nach § 95 nach den vom Bundesministerium vorgegeben Qualitätsstandards:

  • Bedürfnisse, Wünsche, Nöte, Ängste, Reaktionen von Kindern im Zusammenhang mit der elterlichen Scheidung
  • Rechte von Kindern und damit verbundene Konsequenzen für die Gestaltung der Lebenssituation
  • Emotionale Herausforderungen und Konflikte von Eltern
  • Aufzeigen verschiedener Möglichkeiten der Unterstützung von Kindern
  • Betrachtung der unterschiedlichen Aspekte von Scheidung
  • Hinweis auf weiterführende unterstützende Angebote

Anfallende Kosten entsprechend Beratungssetting

  • 120,00 Euro pro Einheit und Person bei Einzelberatung
  • 200,00 Euro pro 1,5 Einheiten bei Paarberatung

 

Zertifizierung zur Beratung vor Scheidung nach § 95 1a AußStrG

 

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